Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- 1 Allgemeines, Vertragsgrundlage Diese Vertragsbedingungen liegen unseren sämtlichen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen zugrunde. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit wir der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zustimmen.
- 2 Mängelansprüche Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Kauft der Kunde von uns gebrauchte Sachen, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Verbraucher-Kunden ein Jahr, bei Unternehmer-Kunden ist unsere Gewährleistungshaftung ausgeschlossen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Wir schulden bei von uns gelieferter mangelhafter Ware nach Einbau durch den Kunden oder Dritte nur die Neulieferung mangelfreier Ware und haften für Ein- oder Ausbaukosten oder sonstige Schäden nur nach Maßgabe von
- 3. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 3 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- 3 Haftungsausschluss Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anders geregelt. Wir haften auf Schadensersatz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften für leichte Fahrlässigkeit nur, soweit es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht handelt, auf deren Einhaltung der Kunde im Hinblick auf die Vertragserfüllung vertrauen durfte. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, bleibt unberührt.
- 4 Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bzw. dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem abgeschlossenen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes durch den Kunden liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Kunde hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn alle Forderungen aus der geschäftlichen Verbindung der Parteien beglichen sind. Der Kunde ist berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch ziehen wir die Forderung nicht ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen die Abtretung an.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung der Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden frei geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
- 5 Verjährung Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab Ablieferung bzw. – soweit eine Abnahme vereinbart ist – ab Abnahme.
- 6 Gerichtsstand Allgemeiner Gerichtsstand ist das Amtsgericht Norderstedt, Nr. HRA 1050 / Kaltenkirchen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen und Widerklagen Norderstedt vereinbart.
- 7 Schlussbestimmungen Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie die des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.